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Ratgeber

Pflegende Angehörige bei einer Spitex anstellen lassen

Wer einen nahestehenden Menschen regelmässig pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Spitex angestellt werden. Dieser Ratgeber erklärt das Modell, den Ablauf und die Punkte, die Sie vor einer Entscheidung schriftlich klären sollten.

Veröffentlicht am Aktualisiert am Quellen geprüft am 11 Minuten

Redaktionelle Verantwortung: Redaktion curao.ch. Die ausgewiesenen Quellen werden redaktionell geprüft; eine medizinische Fachprüfung wird nur genannt, wenn sie tatsächlich dokumentiert ist. So arbeitet die Redaktion.

Was eine Anstellung als pflegende angehörige Person bedeutet

Bei diesem Modell zahlt die Krankenkasse nicht direkt einen Lohn an die Familie. Eine zugelassene Spitex klärt den Pflegebedarf ab, stellt die pflegende angehörige Person an und rechnet anerkannte Pflegeleistungen mit den zuständigen Finanzierungsträgern ab. Der Lohn entsteht aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Spitex und der angestellten Person.

Ein allgemeiner Anspruch auf eine solche Anstellung besteht nicht. Ob das Modell möglich ist, hängt unter anderem vom ausgewiesenen Pflegebedarf, von den übernommenen Tätigkeiten, von der fachlichen Begleitung und von den Vorgaben am Wohnort ab. Auch die Spitex muss für die betreffende Region zugelassen sein und Angehörige im eigenen Betrieb anstellen wollen. Eine erste Anfrage ist deshalb eine Prüfung und noch keine Zusage.

Die formelle Anstellung kann geleistete Pflege sichtbar machen und sozialversicherungsrechtlich erfassen. Sie verändert aber auch die Rollen: Die angehörige Person wird Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Spitex, muss vereinbarte Leistungen dokumentieren und arbeitet unter fachlicher Verantwortung der Organisation. Pflege, Betreuung und familiäre Unterstützung bleiben dabei getrennte Bereiche.

Quellen: [1], [2], [4]

Welche Voraussetzungen zuerst geprüft werden

Ausgangspunkt ist ein tatsächlicher Pflegebedarf der versicherten Person. Die Krankenpflege-Leistungsverordnung unterscheidet Abklärung, Beratung und Koordination, Untersuchung und Behandlung sowie Grundpflege. Für eine Anstellung ohne anerkannte Pflegeausbildung steht in der Regel die Grundpflege im Zentrum. Die Beziehung zur gepflegten Person allein genügt nicht, um Leistungen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abzurechnen.

Die pflegende Person muss die vereinbarten Aufgaben zuverlässig und in der erforderlichen Qualität ausführen können. Dazu gehören auch Anleitung, Rückmeldungen, Dokumentation und fachliche Kontrollen. Bestehen gesundheitliche Grenzen, weitere Erwerbsarbeit oder umfangreiche Betreuungsaufgaben, sollte die Spitex gemeinsam mit der Familie prüfen, welches Pensum realistisch ist. Ein hoher privater Zeitaufwand führt nicht automatisch zu einem gleich hohen Arbeitspensum.

Kantonale Bestimmungen und Verträge zwischen Leistungserbringern und Versicherern können zusätzliche Anforderungen vorsehen. Dazu gehören etwa Fristen für einen Pflegehilfekurs, die Häufigkeit fachlicher Kontakte oder Vorgaben zur Aufsicht. Lassen Sie sich deshalb nicht nur erklären, was ein Anbieter allgemein anbietet. Fragen Sie ausdrücklich, welche Regeln für den Wohnkanton und den konkreten Pflegefall gelten.

Quellen: [1], [2], [4], [5]

Welche Aufgaben Angehörige übernehmen können

Das Bundesgericht hat bestätigt, dass angestellte Familienangehörige allgemeine Grundpflege erbringen können, auch wenn sie keine umfassende professionelle Pflegeausbildung besitzen. Erforderlich bleiben eine ausreichende Einführung und die fachliche Begleitung durch die Spitex. Typische Aufgaben können Unterstützung bei der Körperpflege, beim Ankleiden, bei der Ausscheidung, beim Essen und Trinken sowie bei Mobilisation oder Lagerung sein.

Behandlungspflege ist davon zu unterscheiden. Dazu gehören medizinisch geprägte Handlungen wie Injektionen, Wundversorgung oder andere Massnahmen, die besondere Fachkenntnisse verlangen. Auch die eigentliche Bedarfsabklärung, Beratung und Koordination bleibt Aufgabe entsprechend qualifizierter Pflegefachpersonen. Dass jemand einen Handgriff im Familienalltag bereits lange ausführt, macht ihn nicht automatisch zu einer abrechenbaren Aufgabe im Arbeitsverhältnis.

Ebenso wichtig ist die Grenze zu Betreuung und Haushalt. Gesellschaft leisten, allgemeine Aufsicht, Einkaufen, Kochen, Reinigen oder Fahrdienste sind nicht allein deshalb Grundpflege, weil sie für den Alltag notwendig sind. Eine Spitex kann solche Leistungen separat anbieten, doch ihre Finanzierung folgt anderen Regeln. Der Leistungsplan sollte deshalb jede Aufgabe verständlich einer Kategorie zuordnen.

Quellen: [1], [2], [3]

So läuft die Anstellung typischerweise ab

Der genaue Prozess unterscheidet sich je nach Organisation und Kanton. Die Grundlogik ist jedoch vergleichbar: Zuerst wird geklärt, ob die Spitex am Wohnort tätig und für den Fall geeignet ist. Danach trennt eine Pflegefachperson den anerkennungsfähigen Pflegebedarf von Betreuung, Haushalt und allgemeiner familiärer Hilfe. Erst auf dieser Grundlage lassen sich Aufgaben, Stunden und Arbeitsbedingungen besprechen.

Bitten Sie bei jedem Schritt um eine verständliche schriftliche Zusammenfassung. Besonders wichtig sind das Startdatum der anerkannten Leistungen, der Umfang der bewilligten Pflege, die Aufgaben im Arbeitsvertrag und die Regeln bei Veränderungen. Eine Werbeaussage zu einem Stundenlohn ersetzt weder die Bedarfsabklärung noch einen vollständigen Vertrag.

Vom Erstkontakt zur begleiteten Anstellung
1. ErstkontaktWohnort, Pflegesituation und grundsätzliche Eignung der Spitex klären
2. BedarfsabklärungGrundpflege von Betreuung, Haushalt und Behandlung unterscheiden
3. LeistungsplanungAnerkannte Aufgaben, Zeiten und Zuständigkeiten festhalten
4. ArbeitsvertragLohn, Pensum, Ferien, Versicherungen und Beendigung schriftlich regeln
5. EinführungDokumentation, Kursanforderungen und fachliche Anleitung organisieren
6. BegleitungPflegebedarf, Qualität und Entlastung regelmässig neu beurteilen

Der Ablauf ist eine Orientierung. Reihenfolge und Anforderungen können je nach Kanton, Versicherer, Pflegefall und Spitex abweichen.

Quellen: [1], [2], [4]

Wie die anerkannten Stunden festgelegt werden

Die Zahl der bezahlten Stunden entspricht nicht einfach der Zeit, welche die Familie insgesamt aufwendet. Massgeblich ist der fachlich ermittelte Bedarf für anerkannte Pflegeleistungen. Nach der Rechtsprechung wird dabei berücksichtigt, wie viel Zeit eine entsprechend eingesetzte, nicht verwandte Pflegeperson für dieselben notwendigen Verrichtungen benötigen würde.

Zur privaten Gesamtzeit können dagegen auch Bereitschaft, Gespräche, emotionale Unterstützung, Haushalt, Begleitung und organisatorische Aufgaben gehören. Diese Arbeit kann belastend und wertvoll sein, wird aber nicht automatisch als Pflegeleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anerkannt. Eine saubere Erfassung des Alltags hilft, diese Bereiche in der Bedarfsabklärung nachvollziehbar zu trennen.

Bei der Bedarfsermittlung sind auch Schadenminderungs- und Beistandspflichten zu berücksichtigen. Deren Umfang ist im Einzelfall zu bestimmen. Dabei müssen die Leistungsfähigkeit, die Zumutbarkeit und ein mögliches Gesundheitsrisiko für die pflegende Person berücksichtigt werden. Daraus folgt keine pauschale Pflicht, eine bestimmte Anzahl Pflegestunden unbezahlt zu leisten.

Bei fortdauernder Pflege muss die Bedarfsermittlung mindestens alle neun Monate durch eine Pflegefachperson vorgenommen werden. Das Ergebnis ist der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt umgehend zur Kenntnis zu bringen. Mehr Aufwand sollte nicht einfach selbst eingetragen, sondern zuerst fachlich geklärt werden.

Quellen: [1], [2], [3]

Was im Arbeitsvertrag klar stehen sollte

Der Arbeitsvertrag sollte mehr erklären als den beworbenen Stundenlohn. Prüfen Sie den Grundlohn, einen separat ausgewiesenen Ferienzuschlag, das vereinbarte oder variable Pensum und die Art der Zeiterfassung. Lassen Sie sich zeigen, welche Sozialversicherungsabzüge auf der Lohnabrechnung erscheinen und welche Versicherungen der Arbeitgeber abgeschlossen hat. Bei Krankheit, Unfall und Ferien muss klar sein, wer die Pflege übernimmt und wie der Lohn geregelt ist.

Ebenso wichtig sind die Aufgabenbeschreibung und das Weisungsrecht der Spitex. Im Vertrag oder in ergänzenden Unterlagen sollte stehen, welche Tätigkeiten Sie ausführen dürfen, wie Sie dokumentieren, wer Ihre fachliche Ansprechperson ist und wann Hausbesuche stattfinden. Klären Sie auch, ob Sie ausserhalb des eigenen Haushalts eingesetzt werden könnten oder ob das Arbeitsverhältnis ausdrücklich auf eine gepflegte Person begrenzt ist.

Das Ende des Pflegefalls kann das Arbeitsverhältnis rasch verändern, etwa bei Heimeintritt, Umzug, Anbieterwechsel oder Tod. Fragen Sie deshalb nach Kündigungsfristen, Restferien, Lohnfortzahlung und allfälligen Rückzahlungspflichten für Ausbildungen. Mündliche Erläuterungen sind hilfreich, entscheidende Bedingungen sollten jedoch im Vertrag oder in einer schriftlichen Beilage festgehalten sein.

Quellen: [1], [6]

Welche Rolle Ausbildung und Begleitung spielen

Bundesrecht schreibt für angestellte Angehörige nicht in jedem Fall einen bestimmten Kurs vor. In der Praxis können jedoch Administrativverträge, kantonale Regeln oder der Arbeitgeber einen anerkannten Pflegehilfekurs oder einen Angehörigenkurs verlangen. Häufig genannte Fristen beziehen sich auf den Abschluss innerhalb eines Jahres nach Stellenantritt. Sie bedeuten nicht, dass der Kurs selbst ein Jahr dauert.

Vor der Unterschrift sollten Sie wissen, welcher Abschluss verlangt wird und wo er später anerkannt ist. Fragen Sie, wer Kursgebühren, Lehrmittel, Reisezeit, Prüfung und eine nötige Pflegevertretung bezahlt. Ebenso wichtig ist, ob Unterricht und Selbststudium als Arbeitszeit gelten und ob bei einer frühen Kündigung Kosten zurückgefordert werden. Aussagen wie «der Kurs ist bezahlt» beantworten diese Punkte noch nicht vollständig.

Fachliche Begleitung endet nicht mit einem Zertifikat. Die Spitex bleibt für Pflegeplanung, Anleitung, Qualität und die Abgrenzung zu qualifikationspflichtigen Leistungen verantwortlich. Nutzen Sie Kontakte und Hausbesuche auch, um Überlastung, Unsicherheiten oder Veränderungen früh anzusprechen. Eine Anstellung soll die Versorgung nachvollziehbar organisieren und darf nicht dazu führen, dass die Familie mit schwierigen Situationen allein bleibt.

Quellen: [1], [3], [4], [5]

Wie Finanzierung und Lohn voneinander getrennt werden

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet gesetzlich festgelegte Beiträge an die zugelassene Spitex. Dazu kommt die öffentliche Restfinanzierung durch Kanton oder Gemeinde. Diese Finanzierungsbeträge sind nicht mit dem Bruttolohn der angestellten Person gleichzusetzen. Die Spitex trägt zusätzlich Aufgaben und Kosten für Abklärung, Führung, Qualität, Administration, Versicherungen und Vertretung.

Für die gepflegte Person können trotz Anstellung Kosten entstehen. Je nach Situation gehören dazu Franchise, Selbstbehalt, eine kantonal geregelte Patientenbeteiligung sowie privat finanzierte Betreuung oder Hauswirtschaft. Lassen Sie sich deshalb sowohl eine Musterlohnabrechnung als auch die voraussichtlichen Kosten der gepflegten Person erklären. Nur beide Sichtweisen zusammen zeigen, wie sich das Modell auf den Haushalt auswirken kann.

Ein hoher veröffentlichter Stundenlohn sagt zudem nichts darüber aus, wie viele Stunden anerkannt werden. Vergleichen Sie Angebote deshalb nicht nur anhand einer Zahl. Entscheidend sind der definierte Grundlohn, Zuschläge und Abzüge, die bewilligten Stunden, die Ausbildungsbedingungen, die fachliche Begleitung und die Absicherung bei Ausfällen.

Quellen: [1], [2], [4]

Wie Sie eine Spitex für den nächsten Schritt auswählen

Beginnen Sie mit zwei oder drei Organisationen, die am Wohnort zugelassen sind und Angehörige anstellen. Schildern Sie dieselbe Pflegesituation und stellen Sie dieselben Fragen. So erkennen Sie eher, ob Unterschiede aus dem Pflegefall, aus kantonalen Regeln oder aus den Arbeitsbedingungen des Anbieters entstehen.

Fragen Sie nach der zuständigen Pflegefachperson, dem Ablauf der Bedarfsabklärung, dem erwarteten Kurs, einer Musterlohnabrechnung und dem vollständigen Arbeitsvertrag. Klären Sie auch Vertretung, Erreichbarkeit und das Vorgehen bei einer Veränderung des Pflegebedarfs. Nehmen Sie sich Zeit für die Unterlagen. Eine sofortige Unterschrift ist für die erste Abklärung nicht erforderlich.

Über die Spitex-Suche von curao.ch können Sie Organisationen in Ihrer Region finden und anschliessend direkt prüfen, ob diese Angehörige anstellen. Die Suche ersetzt keine Zulassungs-, Vertrags- oder Anspruchsprüfung, kann aber den ersten Überblick erleichtern.

Quellen: [1], [4], [6]

Häufige Fragen

Haben pflegende Angehörige automatisch Anspruch auf einen Lohn?

Nein. Eine Entlöhnung kann über ein Arbeitsverhältnis mit einer zugelassenen Spitex entstehen. Dafür müssen der Pflegebedarf, die anerkannten Aufgaben, die fachliche Begleitung sowie kantonale und betriebliche Voraussetzungen geprüft werden.

Muss der Pflegehilfekurs vor der Anstellung abgeschlossen sein?

Nicht in jedem Fall. Je nach Kanton, Vertragssystem und Spitex kann ein anerkannter Kurs vor dem Start oder innerhalb einer bestimmten Frist verlangt werden. Lassen Sie sich Kurs, Frist und Kostenübernahme schriftlich bestätigen.

Wie viele Stunden werden pflegenden Angehörigen bezahlt?

Das ergibt sich aus der fachlichen Bedarfsabklärung für anerkannte Pflegeleistungen. Die gesamte Zeit für Betreuung, Haushalt und familiäre Präsenz wird nicht automatisch als bezahlte Pflegezeit übernommen.

Wer bezahlt den Lohn der pflegenden Person?

Die Spitex ist Arbeitgeberin und zahlt den vereinbarten Lohn. Die Krankenkasse leistet Beiträge an anerkannte Pflegeleistungen der zugelassenen Organisation, zahlt aber keinen direkten Angehörigenlohn aus.

Können auch Ehepartner oder erwachsene Kinder angestellt werden?

Eine nahe Beziehung schliesst eine Anstellung nicht grundsätzlich aus. Ob sie im konkreten Fall möglich ist, hängt jedoch vom Pflegebedarf, von der Zumutbarkeit, von der fachlichen Eignung und von den Regeln der Spitex und des Kantons ab.

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Orientierungshinweis

curao.ch gibt Orientierung und ersetzt keine medizinische, rechtliche oder versicherungsbezogene Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an die zuständige Fachstelle, Ihre Spitex-Organisation oder Ihre Krankenversicherung.

Quellen

  1. BAG: Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der OKP, Bericht des Bundesrates vom 15. Oktober 2025
  2. Fedlex: Krankenpflege-Leistungsverordnung, insbesondere Art. 7
  3. Bundesgericht: BGE 145 V 161 zur Grundpflege durch Familienangehörige
  4. Spitex Schweiz: Pflegende Angehörige
  5. Spitex Schweiz: Anerkannte Kurse für pflegende Angehörige
  6. ch.ch: Arbeitsvertrag und Arbeitsbedingungen

Quellenstand:

Stand: Juli 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Voraussetzungen, Ausbildung, Finanzierung und Arbeitsbedingungen können je nach Pflegefall, Kanton, Versicherer und Spitex abweichen.