Ratgeber
Lohn für pflegende Angehörige: Stunden und Abzüge verstehen
Der Lohn für pflegende Angehörige entsteht aus einem Arbeitsvertrag mit einer Spitex. Entscheidend sind nicht nur der beworbene Stundenlohn, sondern auch die fachlich anerkannten Pflegestunden, Ferienanteile, Sozialversicherungsabzüge und die konkrete Vertragsgestaltung.
Wie erhalten pflegende Angehörige einen Lohn?
Pflegende Angehörige erhalten nicht automatisch Geld von der Krankenkasse. Eine verbreitete Möglichkeit ist die Anstellung durch eine zugelassene Spitex-Organisation. Die Spitex klärt den Pflegebedarf fachlich ab, vereinbart die anerkannten Aufgaben und schliesst mit der angehörigen Person einen Arbeitsvertrag. Der Lohn wird anschliessend von der Spitex als Arbeitgeberin ausbezahlt.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet Beiträge an die Spitex für anerkannte Pflegeleistungen. Dieser Beitrag ist nicht mit dem Lohn gleichzusetzen. Die Spitex trägt zusätzlich Kosten für Bedarfsabklärung, Pflegefachpersonal, Begleitung, Administration, Versicherungen und Vertretung. Deshalb lässt sich aus einem Abrechnungstarif nicht ableiten, welcher Stundenlohn einer angestellten Person zusteht.
Auch eine langjährige Pflegesituation begründet für sich allein keinen bestimmten Lohn. Ob eine Anstellung möglich ist, hängt unter anderem vom anerkannten Pflegebedarf, den kantonalen Rahmenbedingungen, der Zulassung und dem Angebot der jeweiligen Spitex ab. Vor einem Vergleich sollten Sie deshalb zuerst prüfen, welche Stunden und Aufgaben überhaupt in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden können.
Welche Stunden bilden die Grundlage für den Lohn?
Die Lohnbasis sind in der Regel dokumentierte Arbeitsstunden für vereinbarte Aufgaben. Bei der Angehörigenpflege betrifft dies vor allem anerkannte Grundpflege, etwa Hilfe bei der Körperpflege, beim Ankleiden, bei der Ausscheidung oder bei der Mobilisation. Eine diplomierte Pflegefachperson ermittelt den Bedarf und legt mit der Pflegeplanung fest, welche Tätigkeiten in welchem Umfang vorgesehen sind.
Nicht jede Stunde, die eine Familie für Pflege, Betreuung und Organisation aufwendet, wird als abrechenbare Pflegezeit anerkannt. Reine Präsenz, Haushaltsarbeiten, Fahrdienste, Einkäufe oder allgemeine Begleitung gehören nicht automatisch zu den Pflegeleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Ebenso darf die tatsächlich aufgewendete Familienzeit nicht ohne Prüfung als bezahlte Arbeitszeit übernommen werden.
Für eine realistische Lohneinschätzung brauchen Sie deshalb zwei Angaben: den vertraglichen Bruttostundenlohn und die voraussichtlich anerkannten Arbeitsstunden. Eine hohe Stundenlohnangabe kann zu einem tiefen Monatslohn führen, wenn nur wenige Pflegeeinsätze anerkannt werden. Umgekehrt kann sich der Umfang verändern, wenn der Pflegebedarf neu beurteilt wird.
Welche Lohnwerte zeigt die BAG/BASS-Stichprobe?
Die BAG/BASS-Erhebung von 2025 liefert eine Orientierung zum damals gemeldeten Markt, aber keinen gesetzlichen Mindestlohn. Für das Jahr 2024 meldeten die antwortenden Spitex-Organisationen bei Mittelwert und Median einen Bruttostundenlohn von CHF 35. Die mittleren 50 Prozent der Angaben lagen zwischen CHF 33 und CHF 38. Die gesamte gemeldete Spannweite reichte von CHF 22 bis CHF 46 pro Stunde.
Diese Zahlen stammen aus einer Stichprobe. Sie sind weder eine Lohnempfehlung noch eine Zusage für eine bestimmte Person. Die Erhebung war keine Vollerhebung, und die gemeldeten Modelle waren stark auf wenige spezialisierte Organisationen konzentriert. Drei Organisationen beschäftigten 78 Prozent der erfassten pflegenden Angehörigen.
Auch das Pensum war überwiegend klein. Der Median lag 2024 bei 22 Prozent, der Durchschnitt bei 24 Prozent. Ein Stundenlohn muss deshalb immer zusammen mit dem vereinbarten oder erwarteten Pensum gelesen werden. Werbeangaben wie «bis zu CHF 38» sagen ohne Angaben zur Lohnbasis, zu Zuschlägen und zu anerkannten Stunden wenig über das tatsächliche Einkommen aus.
Quellen: [1]
Wie lassen sich Stundenlöhne seriös vergleichen?
Vergleichen Sie zuerst den reinen Grundlohn. Manche Organisationen nennen einen Betrag inklusive Ferienzuschlag, andere nennen den Grundlohn vor Ferienanteil. Teilweise werden auch Sozialversicherungen erwähnt, obwohl Arbeitnehmerbeiträge vom Bruttolohn abgezogen werden. Solche Angaben sind ohne schriftliche Aufschlüsselung nicht direkt vergleichbar.
Fragen Sie, ob der genannte Betrag einen Ferienzuschlag enthält und wie hoch dieser ist. Klären Sie auch, ob Zuschläge für Abend, Nacht, Sonntag oder Feiertag vorgesehen sind. Angehörigenpflege findet häufig ausserhalb üblicher Bürozeiten statt. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jeder Vertrag dieselben Zuschläge vorsieht.
Prüfen Sie ausserdem, welche Zeit als Arbeitszeit gilt. Neben der direkten Pflege können Dokumentation, angeordnete Besprechungen, Schulungen oder Hausbesuche relevant sein. Ob Kurszeit, Coaching oder Reisezeit bezahlt werden, muss aus dem Vertrag oder dem Personalreglement hervorgehen. Eine mündliche Aussage vor Stellenantritt reicht für einen belastbaren Vergleich nicht aus.
Wie wird aus anerkannten Stunden der ausbezahlte Lohn?
Der ausbezahlte Betrag entsteht in mehreren Schritten. Zuerst wird festgelegt, welche Grundpflege fachlich anerkannt und im Arbeitsverhältnis eingeplant ist. Danach werden die tatsächlich erbrachten und korrekt dokumentierten Arbeitsstunden mit dem vereinbarten Bruttolohn abgerechnet. Auf der Lohnabrechnung folgen die anwendbaren Arbeitnehmerabzüge.
Der Nettolohn ist deshalb nicht einfach der Stundenlohn multipliziert mit der gesamten Pflegezeit der Familie. Er hängt von den erfassten Stunden, dem Vertragslohn, Ferienanteilen, allfälligen Zuschlägen und den persönlichen Abzügen ab. Auch ein wechselnder Pflegebedarf kann den Monatsbetrag verändern. Verlangen Sie eine Musterlohnabrechnung, bevor Sie verschiedene Angebote vergleichen.
Die BAG/BASS-Erhebung wies zusätzlich durchschnittliche Arbeitgeberbeiträge von rund CHF 4 pro gemeldeter Stunde aus. Diese Arbeitgeberkosten gehören nicht zum Bruttolohn der angestellten Person. Ebenso wenig ist der Beitrag der Krankenversicherung an die Spitex ein auszahlbarer Stundenlohn.
Vereinfachte Orientierung. Anerkannte Stunden, Lohnbestandteile und Abzüge richten sich nach Pflegeplanung, Arbeitsvertrag und persönlicher Versicherungssituation.
Welche Sozialversicherungen und Schwellen sind wichtig?
Mit der Anstellung wird die pflegende Person grundsätzlich zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer der Spitex. Auf der Lohnabrechnung können deshalb Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung erscheinen. Welche weiteren Abzüge gelten, hängt vom Pensum, vom Lohn, vom Alter und vom Versicherungsmodell der Arbeitgeberin ab.
Für das BVG-Obligatorium gilt 2026 grundsätzlich eine Eintrittsschwelle von CHF 22'680 Jahreslohn bei derselben Arbeitgeberin, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gelten zusätzliche Regeln, die individuell geprüft werden müssen. Eine Pensionskasse kann in ihrem Reglement weitergehende Lösungen vorsehen.
Die Suva hält fest, dass Arbeitnehmende ab mindestens acht Wochenstunden beim gleichen Arbeitgeber zusätzlich obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert sind. Wer weniger als acht Wochenstunden arbeitet, muss den Schutz für Freizeitunfälle in der Regel über die Krankenversicherung sicherstellen. Berufsunfälle und Berufskrankheiten sind für Arbeitnehmende unabhängig davon obligatorisch versichert.
Eine Krankentaggeldversicherung ist nicht in jedem Arbeitsverhältnis gleich geregelt. Lassen Sie sich schriftlich erklären, was bei längerer Krankheit gilt, wie lange der Lohn weiterbezahlt wird und ob Wartefristen bestehen. Diese Fragen sind besonders wichtig, wenn die Angehörigenpflege einen bisherigen Erwerb teilweise ersetzt.
Wie können Sie einen möglichen Monatslohn vorsichtig schätzen?
Für eine erste Schätzung multiplizieren Sie nicht die gesamte private Pflegezeit, sondern nur die voraussichtlich anerkannten und bezahlten Arbeitsstunden mit dem ausgewiesenen Bruttogrundlohn. Ergänzen Sie vertraglich zugesicherte Zuschläge und ziehen Sie die persönlichen Arbeitnehmerabzüge erst danach ab. Das Ergebnis bleibt eine Schätzung, bis Bedarf, Vertrag und Lohnabrechnung vorliegen.
Rechnen Sie mit mehreren Szenarien. Ein vorsichtiges Szenario verwendet weniger anerkannte Stunden, ein mittleres Szenario die aktuelle Pflegeplanung und ein weiteres Szenario eine mögliche Veränderung des Bedarfs. So erkennen Sie, ob das Haushaltsbudget auch bei schwankendem Pensum tragbar bleibt.
Berücksichtigen Sie getrennt, ob der gepflegten Person Franchise, Selbstbehalt, Patientenbeteiligung oder privat bezahlte Betreuungsleistungen entstehen. Diese Kosten werden nicht einfach vom Lohn abgezogen, können aber dasselbe Familienbudget betreffen. Eine Lohnschätzung allein zeigt deshalb nicht die gesamte finanzielle Wirkung der Anstellung.
Welche Angaben sollten vor der Unterschrift schriftlich vorliegen?
Ein seriöser Vergleich beginnt mit einem vollständigen Vertragsentwurf und einer nachvollziehbaren Lohnaufstellung. Nehmen Sie sich Zeit für Rückfragen. Eine rasche Anstellung ist weniger wichtig als Klarheit darüber, welche Aufgaben, Stunden und Pflichten tatsächlich vereinbart werden.
Prüfen Sie insbesondere Grundlohn, Ferienzuschlag, weitere Zuschläge, voraussichtliches Pensum, Zeiterfassung, Auszahlungstermin und Arbeitnehmerabzüge. Fragen Sie nach BVG, Unfallversicherung, Krankentaggeld oder Lohnfortzahlung, Probezeit, Kündigungsfrist und dem Ende des Vertrags bei Heimeintritt, Tod, Umzug oder Anbieterwechsel.
Klären Sie auch, wer bei Krankheit oder Ferien die Pflege übernimmt und ob Schulung, Dokumentation und angeordnete Besprechungen als Arbeitszeit gelten. Lassen Sie sich keine bestimmte Zahl an Stunden garantieren, bevor die fachliche Abklärung abgeschlossen ist. Wenn Vertragsangaben unklar bleiben, kann eine unabhängige arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsbezogene Beratung sinnvoll sein.
- Lohnbasis: Grundlohn, Ferienanteil und Zuschläge getrennt ausweisen lassen.
- Zeitbasis: Anerkannte Pflegezeit, Dokumentation, Schulung und Besprechungen klären.
- Absicherung: BVG, Unfall, Krankheit und Lohnfortzahlung schriftlich prüfen.
- Vertragsende: Regeln bei verändertem Pflegebedarf, Umzug, Heimeintritt oder Tod verstehen.
Wie gehen Sie beim Vergleich von Spitex-Angeboten vor?
Bitten Sie jede Organisation um dieselben Angaben. So vergleichen Sie nicht nur eine auffällige Lohnzahl, sondern das gesamte Arbeitsverhältnis. Notieren Sie, welche Aussagen schriftlich bestätigt wurden und welche noch von der Bedarfsabklärung oder einer Kostengutsprache abhängen.
Achten Sie neben dem Lohn auf fachliche Begleitung, Erreichbarkeit, Vertretung und Ausbildung. Ein etwas höherer Stundenlohn gleicht fehlende Unterstützung nicht automatisch aus. Umgekehrt sollte eine gute Begleitung nicht dazu führen, dass Lohnbestandteile oder Abzüge unklar bleiben.
Über `/de/spitex` können Sie Spitex-Anbieter in Ihrer Region finden. Fragen Sie gezielt, ob Angehörige angestellt werden und welche Bedingungen im Wohnkanton gelten. Eine definitive Entscheidung sollte erst nach der fachlichen Bedarfsabklärung und der Prüfung der schriftlichen Unterlagen fallen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Lohn für pflegende Angehörige in der Schweiz?
Es gibt keinen einheitlichen Schweizer Lohn. In der BAG/BASS-Stichprobe lag der gemeldete Bruttostundenlohn für 2024 im Mittel und Median bei CHF 35, die mittleren 50 Prozent lagen zwischen CHF 33 und CHF 38. Diese Werte sind keine Lohnzusage und kein Mindestlohn.
Zahlt die Krankenkasse den Lohn direkt an Angehörige?
Nein. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet Beiträge an eine zugelassene Spitex für anerkannte Pflegeleistungen. Der Lohn wird von der Spitex aufgrund des Arbeitsvertrags ausbezahlt.
Werden alle geleisteten Pflegestunden bezahlt?
Nein. Massgebend sind die fachlich anerkannten und vertraglich vereinbarten Pflegeleistungen. Betreuung, Haushalt, Präsenz und die gesamte privat aufgewendete Zeit sind nicht automatisch bezahlte Arbeitszeit.
Ab wann gilt die berufliche Vorsorge?
Für das BVG-Obligatorium gilt 2026 grundsätzlich eine Eintrittsschwelle von CHF 22'680 Jahreslohn bei derselben Arbeitgeberin, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gelten zusätzliche Regeln, die individuell geprüft werden müssen.
Ab wann bin ich gegen Nichtberufsunfälle versichert?
Wer mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist nach Angaben der Suva zusätzlich obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Bei weniger als acht Wochenstunden sollte der Freizeitunfallschutz über die Krankenversicherung geprüft werden.
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Orientierungshinweis
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung. Er ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche, steuerliche, medizinische oder versicherungsbezogene Beratung. Verbindlich sind die fachliche Bedarfsabklärung, Ihr Arbeitsvertrag, die anwendbaren Versicherungsregeln und die Vorgaben im Wohnkanton.
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Quellen
- BAG/BASS: Umfrage zu angestellten pflegenden Angehörigen, 2025
- BAG: Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der OKP, Bericht des Bundesrates 2025
- Spitex Schweiz: Pflegende Angehörige
- BSV: Altersvorsorge in der beruflichen Vorsorge, Stand 2026
- Suva: Unfallversicherung für Arbeitnehmende
- Fedlex: Krankenpflege-Leistungsverordnung, Artikel 7
Quellenstand:
Stand: 12. Juli 2026. Lohn, Pensum, Abzüge und Versicherungsschutz hängen vom Arbeitsvertrag und von der persönlichen Situation ab. Die BAG/BASS-Lohnwerte sind Stichprobenergebnisse und keine allgemeine Lohnvorgabe.