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Angehörigenpflege: Kosten für die gepflegte Person

Wird eine angehörige Person von einer Spitex angestellt, erhält sie Lohn von ihrem Arbeitgeber. Für die gepflegte Person können gleichzeitig Kosten aus der Krankenversicherung, eine kantonale Patientenbeteiligung und privat zu bezahlende Leistungen entstehen. Diese Übersicht trennt die Geldflüsse und zeigt, welche Fragen vor Vertragsbeginn geklärt werden sollten.

Veröffentlicht am Aktualisiert am Quellen geprüft am 10 Minuten

Redaktionelle Verantwortung: Redaktion curao.ch. Die ausgewiesenen Quellen werden redaktionell geprüft; eine medizinische Fachprüfung wird nur genannt, wenn sie tatsächlich dokumentiert ist. So arbeitet die Redaktion.

Kurzantwort: Die Anstellung ist nicht automatisch kostenlos

Eine Anstellung bei einer Spitex bedeutet nicht, dass die gepflegte Person den Lohn des Angehörigen direkt bezahlt. Arbeitgeberin ist die Spitex. Sie rechnet anerkannte Pflegeleistungen ab und zahlt den vereinbarten Lohn gemäss Arbeitsvertrag. Trotzdem kann die gepflegte Person finanziell beteiligt sein.

Bei anerkannten Pflegeleistungen zu Hause kommen grundsätzlich drei Finanzierungsanteile zusammen: der feste Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die begrenzte Beteiligung der versicherten Person und die Restfinanzierung durch Kanton oder Gemeinde. Zusätzlich gelten Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung. Leistungen wie allgemeine Betreuung, Reinigung oder Einkauf sind grundsätzlich nicht Teil dieser Pflegefinanzierung.

Wie hoch die persönliche Belastung tatsächlich wird, hängt deshalb nicht allein von den angestellten Pflegestunden ab. Entscheidend sind der anerkannte Pflegebedarf, der Wohnkanton, die bisherige Ausschöpfung der Franchise, der Leistungsumfang und allfällige private Zusatzleistungen. Eine verbindliche Berechnung ist erst mit diesen Angaben möglich.

Quellen: [1], [2], [3]

Der Geldfluss bei einer Spitex-Anstellung

Die folgende Übersicht zeigt die Grundlogik. Sie stellt Finanzierungsbeträge nicht als Lohn dar. Zwischen den Beiträgen an die Pflege und dem Arbeitsentgelt der angehörigen Person liegt die Spitex als zugelassene Leistungserbringerin und Arbeitgeberin.

Wer bezahlt was?
Obligatorische KrankenpflegeversicherungSie leistet für anerkannte Pflege zu Hause einen gesetzlich festgelegten Beitrag an die zugelassene Spitex.
Gepflegte PersonSie trägt je nach Situation Franchise, Selbstbehalt, kantonale Patientenbeteiligung und privat vereinbarte Leistungen.
Kanton oder GemeindeDie öffentliche Hand regelt und übernimmt die Restfinanzierung der anerkannten Pflegekosten.
Spitex als ArbeitgeberinSie erhält die Pflegefinanzierung und bezahlt der angestellten angehörigen Person den vertraglich vereinbarten Lohn.

Der OKP-Beitrag, die Patientenbeteiligung und die Restfinanzierung sind keine Angaben zum Bruttolohn. Stand: 12. Juli 2026.

Quellen: [1], [2], [3], [4]

Der OKP-Beitrag geht an die Spitex, nicht direkt an Angehörige

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, kurz OKP, beteiligt sich nur an Pflegeleistungen, welche die Voraussetzungen des Krankenversicherungsrechts erfüllen. Der Bedarf muss von einer Pflegefachperson ermittelt worden sein. Die Leistungen müssen unter Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung fallen und durch eine zugelassene Organisation erbracht werden. Für Behandlungspflege ist zusätzlich eine ärztliche Anordnung erforderlich.

Für Grundpflege zu Hause beträgt der OKP-Beitrag am Prüfdatum CHF 52.60 pro Stunde. Für Behandlungspflege und für Abklärung, Beratung und Koordination gelten andere Beiträge. Eine nicht entsprechend qualifizierte angehörige Person wird üblicherweise für klar bestimmte Grundpflege eingesetzt. Der Betrag von CHF 52.60 ist ein Beitrag an die Leistungserbringerin. Er ist weder ein Mindestlohn noch der Bruttostundenlohn der angestellten Person.

Zum Aufwand der Spitex gehören neben dem Lohn weitere Kosten. Dazu können Arbeitgeberbeiträge, fachliche Begleitung, Bedarfsabklärung, Pflegedokumentation, Qualitätssicherung, Administration und Vertretung gehören. Deshalb lässt sich aus dem OKP-Beitrag nicht ableiten, welchen Lohn ein Angehöriger erhält oder welche Marge eine Organisation erzielt. Für die Lohnfrage braucht es den Arbeitsvertrag und eine verständliche Lohnabrechnung.

Quellen: [1], [2], [4]

Welche Kosten die gepflegte Person tragen kann

Die persönliche Kostenbeteiligung besteht aus mehreren Teilen, die auf Rechnungen getrennt erscheinen können. Erstens gelten für Leistungen der Grundversicherung die gewählte Jahresfranchise und danach der gesetzliche Selbstbehalt. Ob im laufenden Jahr noch Franchise offen ist, beeinflusst den Betrag, den die Krankenversicherung der versicherten Person weiterverrechnet.

Zweitens kann eine Patientenbeteiligung an den Pflegekosten dazukommen. Bundesrechtlich ist sie bei Pflege zu Hause auf höchstens CHF 15.35 pro Tag begrenzt, an dem Pflege geleistet wird. Eine Mehrheit der Kantone sieht eine tiefere Beteiligung vor. Der Höchstbetrag gilt pro Pflegetag und nicht pro Pflegestunde. Die konkrete Regel muss beim Wohnkanton, bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Spitex geprüft werden.

Drittens bezahlt die gepflegte Person Leistungen selbst, die nicht von der OKP gedeckt sind. Dazu gehören grundsätzlich allgemeine Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe. Auch Zuschläge, Wegkosten, Mindestbezugszeiten oder Material können je nach Leistung und Vertrag relevant sein. Vor dem Start sollte schriftlich feststehen, was als KVG-Pflege abgerechnet wird und was als private Leistung gilt.

Quellen: [1], [2], [3]

Warum Kanton und Gemeinde den Endbetrag verändern

Die Kantone regeln die Restfinanzierung und können auch die Patientenbeteiligung unterhalb des bundesrechtlichen Maximums festsetzen. Teilweise liegt die praktische Zuständigkeit bei den Gemeinden. Darum können zwei vergleichbare Pflegesituationen je nach Wohnort zu unterschiedlichen persönlichen Kosten führen.

Der Kanton Zürich nennt für die Pflege zu Hause in der Regel eine Patientenbeteiligung von höchstens CHF 7.65 pro Tag. Seit 2026 gilt dort zudem ein separates Normdefizit für Grundpflege durch angestellte Angehörige. Dieses Normdefizit begrenzt unter bestimmten Voraussetzungen die Restfinanzierung der Gemeinde. Es ist kein Lohnbestandteil und darf nicht mit dem Stundenlohn der angehörigen Person verwechselt werden.

Auch wenn ein Kanton oder eine Gemeinde weniger Restfinanzierung ausrichtet, darf daraus nicht ohne Prüfung geschlossen werden, dass die Differenz der gepflegten Person belastet werden kann. Die Pflegefinanzierung ist gesetzlich begrenzt. Für eine konkrete Rechnung sind die kantonale Regel, eine allfällige Leistungsvereinbarung der Organisation und die ausgewiesenen Leistungsarten massgeblich.

Quellen: [1], [3], [5], [7]

Pflege, Betreuung und Haushalt auf der Offerte trennen

Im Alltag gehen Körperpflege, Mahlzeiten, Aufsicht, Gespräche, Reinigung und Organisation oft ineinander über. Für die Finanzierung müssen diese Tätigkeiten jedoch getrennt werden. Anerkannte Grundpflege kann etwa Unterstützung bei Körperpflege, Ankleiden, Ausscheidung, Essen, Trinken oder Mobilisation umfassen. Massgeblich ist die fachliche Bedarfsermittlung im Einzelfall.

Allgemeine Präsenz, Gesellschaft, Spaziergänge, Fahrdienste, Kochen, Reinigung und Einkaufen sind grundsätzlich keine über die OKP finanzierten Pflegeleistungen. Sie können weiterhin von Angehörigen übernommen oder als private Leistung bei einer Organisation eingekauft werden. Eine lange Anwesenheitszeit bedeutet deshalb nicht automatisch viele vergütete Pflegestunden.

Bitten Sie um eine Offerte oder Leistungsübersicht mit getrennten Zeilen. Erkennbar sein sollten Pflege nach KVG, Betreuung, Hauswirtschaft, Material, Zuschläge und allfällige weitere Gebühren. Diese Trennung hilft auch dann, wenn eine Zusatzversicherung, Ergänzungsleistung oder andere Unterstützung geprüft werden soll.

Quellen: [1], [2], [4]

Wenn die Spitex eine Kostenposition freiwillig übernimmt

Ob und in welchem Umfang eine Spitex die Patientenbeteiligung freiwillig übernimmt, richtet sich nach ihrem aktuellen Angebot und dem konkreten Vertrag. Aus den bundesrechtlichen Quellen lässt sich keine allgemeine Übernahmepflicht ableiten. Klären Sie schriftlich, ob eine solche Übernahme im Wohnkanton gilt, für welche Leistungen sie gilt und ob sie zeitlich befristet oder an weitere Bedingungen geknüpft ist.

Die Übernahme einer Kostenposition ändert nicht die gesetzliche Finanzierungslogik. Sie kann als freiwillige Leistung, Preisnachlass oder Teil eines konkreten Angebots ausgestaltet sein. Auf der Rechnung sollte trotzdem nachvollziehbar bleiben, welche Pflegeleistung erbracht wurde und welcher Betrag von wem getragen wird.

Prüfen Sie auch, ob die Aussage für die gepflegte Person oder für die angestellte Person gilt. Kurskosten, Arbeitsmaterial und Arbeitgeberbeiträge gehören zur Arbeitgeberseite. Franchise, Selbstbehalt und Patientenbeteiligung betreffen dagegen grundsätzlich die versicherte Person. Diese Ebenen sollten nicht in einer pauschalen Aussage wie «keine Kosten» zusammengezogen werden.

Quellen: [1], [3], [4]

So bereiten Sie eine realistische Kostenschätzung vor

Eine belastbare Schätzung beginnt mit der Bedarfsermittlung, nicht mit einem Online-Lohnrechner. Fragen Sie danach, wie viele Minuten oder Stunden Grundpflege anerkannt werden, an wie vielen Tagen Einsätze dokumentiert werden und welche Aufgaben privat bleiben. Lassen Sie sich erklären, ab welchem Datum Leistungen abgerechnet werden können.

Für die persönliche Kostenseite sollten Sie sechs Angaben zusammentragen: Wohnkanton und Gemeinde, gewählte Franchise, bisherige Kostenbeteiligung im Kalenderjahr, kantonale Patientenbeteiligung, privat benötigte Betreuungsstunden und allfällige Beiträge aus Zusatzversicherung oder Sozialleistungen. Bei mehreren Angeboten müssen dieselben Leistungsannahmen verglichen werden.

Fragen Sie die Spitex ausserdem, wer die Rechnung erhält, wie Korrekturen behandelt werden und was bei einer Veränderung des Pflegebedarfs geschieht. Ein tiefer Werbestundenlohn für Angehörige sagt nichts darüber aus, wie hoch die Kosten der gepflegten Person sind. Umgekehrt ist ein hoher Finanzierungsbetrag an die Spitex keine Lohnzusage.

  • Pflegeumfang: Welche Leistungen und Zeiten sind fachlich anerkannt?
  • Persönliche Beteiligung: Welche Franchise, welcher Selbstbehalt und welche Patientenbeteiligung gelten?
  • Private Leistungen: Welche Betreuung, Hauswirtschaft, Zuschläge oder Materialien werden separat verrechnet?
  • Änderungen: Wie werden neue Bedarfsabklärungen, Abwesenheiten und das Ende der Pflege geregelt?

Quellen: [1], [3], [4]

Finanzielle Unterstützung und der nächste sachliche Schritt

Wenn die persönlichen Kosten schwer tragbar sind, können je nach Situation Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung, Beiträge einer Zusatzversicherung oder kantonale Angebote relevant sein. Diese Leistungen haben eigene Voraussetzungen. Eine Spitex-Anstellung löst sie nicht automatisch aus und schliesst sie nicht pauschal aus.

Für Ergänzungsleistungen sind die kantonalen Durchführungsstellen zuständig. Dort kann auch geklärt werden, welche Krankheits- und Behinderungskosten im konkreten Kanton vergütet werden können. Versicherungsfragen sollten Sie direkt mit der Krankenversicherung prüfen. Bei unklaren Rechnungen können die Spitex, die Gemeinde oder eine unabhängige Beratungsstelle die einzelnen Positionen erläutern.

Wenn Sie eine Organisation für die Bedarfsabklärung und eine schriftliche Kostenauskunft suchen, können Sie über curao.ch passende Spitex-Anbieter in Ihrer Region vergleichen. Der nächste Schritt ist ein unverbindlicher Erstkontakt über /de/spitex. Verlangen Sie dabei keine Pauschalgarantie, sondern eine nachvollziehbare Aufteilung der Pflege, der privaten Leistungen und der persönlichen Kosten.

Quellen: [1], [6]

Häufige Fragen

Muss die gepflegte Person den Lohn des Angehörigen bezahlen?

Nicht direkt. Die Spitex ist Arbeitgeberin und zahlt den vertraglichen Lohn. Die gepflegte Person kann aber Franchise, Selbstbehalt, Patientenbeteiligung und privat vereinbarte Leistungen tragen müssen.

Sind CHF 52.60 pro Stunde der Lohn für die angehörige Person?

Nein. CHF 52.60 sind am Prüfdatum der OKP-Beitrag an eine Stunde Grundpflege zu Hause. Der Bruttolohn ergibt sich separat aus dem Arbeitsvertrag mit der Spitex.

Wie hoch ist die Patientenbeteiligung?

Bundesrechtlich beträgt sie bei Pflege zu Hause höchstens CHF 15.35 pro Pflegetag. Viele Kantone verlangen weniger. Die konkrete Regel hängt vom Wohnkanton und teilweise von der Gemeinde ab.

Werden Betreuung und Haushalt ebenfalls bezahlt?

Grundsätzlich nicht über die Pflegefinanzierung der obligatorischen Krankenversicherung. Betreuung, Reinigung, Einkauf und ähnliche Leistungen sind meist privat zu bezahlen oder über andere Unterstützungsinstrumente zu prüfen.

Kann eine Spitex die Patientenbeteiligung übernehmen?

Ein Anbieter kann dies im eigenen Angebot vorsehen. Daraus entsteht aber kein allgemeiner Anspruch. Bedingungen, Geltungsgebiet und Dauer sollten schriftlich festgehalten werden.

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Orientierungshinweis

curao.ch gibt allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche, versicherungsbezogene oder finanzielle Beratung. Beiträge, Patientenbeteiligung und Restfinanzierung können sich ändern und je nach Kanton, Gemeinde, Versicherung und Einzelfall abweichen. Lassen Sie Ihre konkrete Kostenaufteilung vor Vertragsbeginn schriftlich bestätigen.

Quellen

  1. Bundesamt für Gesundheit: Krankenversicherung und Pflegeleistungen
  2. Fedlex: Krankenpflege-Leistungsverordnung, Artikel 7 und 7a
  3. Fedlex: Krankenversicherungsgesetz, Artikel 25a
  4. Bundesrat: Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der OKP, Bericht 2025
  5. Kanton Zürich: Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige ab 2026
  6. Informationsstelle AHV/IV: Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
  7. Kanton Zürich: Merkblatt Pflegende Angehörige

Quellenstand:

Stand und Quellenprüfung: 12. Juli 2026. Die genannten Pflegebeiträge und Höchstbeträge sind keine Lohnangaben. Prüfen Sie aktuelle kantonale Regeln und Ihre persönliche Kostenbeteiligung vor einer Entscheidung.