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Angehörigenpflege 2026: Regeln nach Kanton und Bund

Die Anstellung pflegender Angehöriger ist 2026 möglich, wird aber stärker reguliert. Wichtig ist die Trennung: Geltendes Recht bestimmt die heutige Praxis. Angenommene Motionen beauftragen den Bundesrat mit Änderungen, schaffen aber noch keine neuen Detailregeln. Weitere Vorstösse und kantonale Vernehmlassungen sind ebenfalls noch nicht in Kraft.

Veröffentlicht am Aktualisiert am Quellen geprüft am 12 Minuten

Redaktionelle Verantwortung: Redaktion curao.ch. Die ausgewiesenen Quellen werden redaktionell geprüft; eine medizinische Fachprüfung wird nur genannt, wenn sie tatsächlich dokumentiert ist. So arbeitet die Redaktion.

Kurzantwort: Was gilt am 12. Juli 2026?

Pflegende Angehörige können weiterhin von einer zugelassenen Spitex angestellt werden. Anerkannte Grundpflege kann unter den Voraussetzungen des Krankenversicherungsrechts zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden. Der Pflegebedarf muss fachlich ermittelt werden. Nicht entsprechend qualifizierte Angehörige müssen angemessen angeleitet, begleitet und überwacht werden.

Für Familien gibt es keine einzige schweizweit vollständige Checkliste. Das Bundesrecht regelt unter anderem die anerkannten Pflegeleistungen, die Zulassung der Organisation und die Pflegefinanzierung. Kantone regeln die Restfinanzierung, beaufsichtigen Spitex-Organisationen und können zusätzliche Qualitäts- oder Ausbildungsvorgaben konkretisieren.

Das Parlament hat den Bundesrat mit einer strengeren Regelung beauftragt, doch die neuen Detailregeln sind noch nicht in Kraft. Die Motion 23.4281 wurde von beiden Räten angenommen. Die Motionen 26.3012 und 26.3013 waren am 12. Juli 2026 für die Beratung im Nationalrat vorgesehen. Wer heute einen Vertrag prüft, muss deshalb geltendes Recht anwenden und politische Ziele getrennt beobachten.

Quellen: [1], [2], [3], [4], [9]

Regulierungsübersicht: Vier Ebenen nicht vermischen

Schlagzeilen verwenden häufig Wörter wie beschlossen, geplant und neu, ohne deren rechtliche Wirkung zu erklären. Für eine sachliche Einordnung helfen vier Kategorien.

Welchen Status hat eine Regel?
Geltendes RechtBundesrecht, Rechtsprechung und rechtskräftige kantonale Vorgaben gelten heute und sind für den konkreten Fall zu prüfen.
Angenommener AuftragEine überwiesene Motion verpflichtet den Bundesrat zu einer Vorlage oder Massnahme. Ihr Ziel ist noch nicht automatisch geltendes Detailrecht.
Hängiger VorstossKommissionsantrag oder Annahme durch nur einen Rat bedeutet, dass das parlamentarische Verfahren noch läuft.
VernehmlassungEin Entwurf wird von betroffenen Kreisen beurteilt. Inhalt und Inkrafttreten können sich noch ändern.

Stand: 12. Juli 2026. Für Verträge und Abrechnungen ist der heute geltende Erlass massgeblich, nicht eine politische Zielsetzung.

Quellen: [1], [3], [4], [8], [9], [10]

Geltendes Bundesrecht: Pflegebedarf, Leistung und Zulassung

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung beteiligt sich an Pflegeleistungen nach Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Dazu gehören Abklärung, Beratung und Koordination, Behandlungspflege und Grundpflege. Der Bedarf wird von einer Pflegefachperson zusammen mit der versicherten Person oder den Angehörigen ermittelt. Die Leistung muss durch einen zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden.

Nach der vom Bundesrat zusammengefassten Rechtsprechung können Angehörige ohne professionelle Pflegeausbildung allgemeine Grundpflege erbringen, wenn sie bei einer zugelassenen Organisation angestellt sind und fachlich angemessen begleitet und überwacht werden. Abklärung, Beratung und Koordination sowie Behandlungspflege setzen dagegen entsprechende berufliche Fähigkeiten voraus.

Die Spitex bleibt für Pflegeplanung, Dokumentation, Qualität und korrekte Abrechnung verantwortlich. Bezahlt wird nicht jede familiäre Anwesenheit. Allgemeine Betreuung, Haushalt und nicht anerkannte Bereitschaftszeit gehören nicht automatisch zu den OKP-Pflegeleistungen. Der individuelle Umfang ergibt sich aus der fachlichen Bedarfsermittlung, nicht aus einer pauschalen Zahl versprochener Stunden.

Quellen: [1], [2]

Geltendes Bundesrecht: Finanzierung und Rolle der Kantone

Die OKP leistet feste Beiträge an anerkannte Pflege. Die versicherte Person beteiligt sich im gesetzlich begrenzten Umfang und trägt zusätzlich die ordentliche Kostenbeteiligung mit Franchise und Selbstbehalt. Die Kantone regeln die Restfinanzierung und können die Aufgabe teilweise den Gemeinden übertragen.

Diese Zuständigkeit erklärt, weshalb kantonale Normkosten, Höchstansätze und Patientenbeteiligungen unterschiedlich sind. Ein Finanzierungsbetrag an eine Spitex ist kein Stundenlohn für die angehörige Person. Der Lohn entsteht aus dem Arbeitsvertrag. Kantonale Restfinanzierung und OKP-Beitrag dienen der Finanzierung der Leistungserbringerin mit ihrem gesamten Aufwand.

Die Kantone prüfen zudem im Rahmen von Bewilligung, Zulassung und Aufsicht, ob eine Organisation die Anforderungen erfüllt. Eine Spitex, die in mehreren Kantonen Angehörige anstellt, muss die jeweilige kantonale Ausgangslage beachten. Eine schweizweite Werbeaussage ersetzt weder die Zulassung im Wohnkanton noch die Prüfung des konkreten Pflegefalls.

Quellen: [1], [2]

Angenommener Auftrag: Motion 23.4281

Die Motion 23.4281 «Pflege durch Angehörige verbindlich regeln» wurde von beiden Räten angenommen und an den Bundesrat überwiesen. Sie verlangt eine Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes. Leistungen von Angehörigen sollen nach dem Motionstext nur in Ausnahmefällen und unter klaren Vorgaben, insbesondere zur Qualität, zulasten der OKP abgerechnet werden dürfen.

Die Überweisung ist politisch bedeutsam. Sie ist aber noch nicht die verlangte Gesetzesänderung. Solange keine neue Vorlage beschlossen und in Kraft gesetzt ist, gelten die bestehenden Regeln. Aussagen wie «Angehörigenpflege ist ab sofort nur noch in Ausnahmefällen erlaubt» wären am Prüfdatum falsch.

Wie der Auftrag umgesetzt wird, ist offen. Ein Gesetzgebungsverfahren umfasst Entwurf, Vernehmlassung, Beratung in beiden Räten, gegebenenfalls eine Referendumsfrist und die Festlegung des Inkrafttretens. Familien mit einem laufenden Vertrag sollten deshalb auf amtliche Änderungen achten, aber nicht aufgrund der Motion allein von einem automatischen Ende ihrer Anstellung ausgehen.

Quellen: [1], [9]

Hängige Vorstösse: Motionen 26.3012, 26.3013 und 26.3519

Die Motion 26.3012 verlangt eine klarere Definition der Grundpflegeleistungen, die Angehörige erbringen können, und tiefere OKP-Beiträge für diese Leistungen. Die Motion 26.3013 verlangt verbindliche Qualitätskriterien bei der Zulassung entsprechender Spitex-Organisationen und zusätzliche kantonale Planungsbefugnisse.

Der Ständerat nahm beide Motionen am 5. März 2026 an. Die zuständige Kommission des Nationalrates empfahl im April 2026 ebenfalls die Annahme. Am Prüfdatum waren beide Geschäfte im Nationalrat geplant. Sie waren deshalb noch nicht als endgültig überwiesene Aufträge zu behandeln.

Zusätzlich reichte die Nationalratskommission die Motion 26.3519 ein. Sie verlangt eine separate Ausweisung von Leistungen pflegender Angehöriger auf Rechnungen. Auch dies war am Prüfdatum ein hängiges Geschäft. Die Forderung zeigt den politischen Wunsch nach mehr Transparenz, begründet aber noch keine neue Rechnungsposition, die jede Organisation bereits aufgrund dieser Motion verwenden müsste.

Zusätzlich ist das Geschäft 25.054 zum Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege hängig. Der Nationalrat hat den Entwurf am 28. April 2026 als Erstrat beraten. Angestellte pflegende Angehörige bleiben nach seinem Beschluss grundsätzlich erfasst. Der Bundesrat soll jedoch Ausnahmen oder besondere Bestimmungen für ihre Situation vorsehen können. Diese Bestimmungen sind noch nicht geltendes Recht.

Quellen: [3], [4], [10]

Kantonale Regeln 2026: Was bereits konkretisiert wurde

Die folgende Auswahl zeigt, wie unterschiedlich die Kantone vorgehen. Sie ist keine Rangliste und keine vollständige Rechtsauskunft. Beträge bezeichnen Restfinanzierung oder Normkosten, sofern nicht ausdrücklich von Lohn die Rede ist.

  • Zürich: Seit 2026 gelten präzisierte Vorgaben zu Ausbildung, fachlichem Kontakt und Hausbesuchen sowie ein separates Normdefizit für Grundpflege durch Angehörige. Der Kanton nennt übliche Löhne von CHF 30 bis CHF 40, trennt diesen Lohn aber von OKP-Beitrag und Restfinanzierung.
  • Aargau: Seit 1. Juli 2026 gelten spezifische Anforderungen zur Ausbildung innerhalb eines Jahres und zur fachlichen Begleitung. Publizierte Normkosten sind Finanzierungswerte der Pflege, keine Lohnangaben.
  • Bern: Seit Anfang 2026 besteht eine gesonderte kantonale Restfinanzierung für anerkannte Stunden pflegender Angehöriger. Die konkrete Gemeinde- und Anbieterregel bleibt zu prüfen.
  • St. Gallen: Der Kanton hat den Höchstansatz für entsprechende Grundpflege ab 2026 reduziert. Der Höchstansatz vergütet die Leistungserbringerin und ist kein Stundenlohn.
  • Glarus: Kantonale Vorgaben verbinden Restfinanzierung mit Qualitäts- und Begleitkriterien. Unter Voraussetzungen kann sich der Kanton an einem anerkannten Kurs beteiligen.
  • Basel-Landschaft: Es bestehen separate Normkosten und Anforderungen an den Qualitätsnachweis. Erste und weitere Leistungsstunden können unterschiedlich behandelt werden.
  • Graubünden: Kantonale Vorgaben betreffen unter anderem den Pflegehilfekurs vor oder innerhalb eines Jahres und eine Mindestdauer der Anstellung.
  • Thurgau: Die kantonale Grundlage erlaubt eine differenzierte Finanzierung anhand von Lohn, Ausbildung und fachlicher Begleitung.
  • Solothurn: Für bestimmte Leistungen bestehen eigene Restkostenpositionen. Diese Beträge sind nicht mit dem Bruttolohn gleichzusetzen.
  • Luzern: Die im Sommer 2026 diskutierte Neuregelung befand sich in der Vernehmlassung und war noch nicht geltendes Recht.

Quellen: [1], [5], [6], [7], [8], [11], [12], [13], [14], [15], [16]

Vernehmlassung in Luzern: Ein Entwurf ist noch keine Pflicht

Der Kanton Luzern führte 2026 eine Vernehmlassung zur Änderung des Betreuungs- und Pflegegesetzes durch. Der Entwurf betrifft unter anderem maximal anrechenbare Vollkosten für Grundpflege durch Angehörige und spezifische Zulassungsvoraussetzungen für Spitex-Organisationen, die Angehörige beschäftigen.

In den Vernehmlassungsunterlagen ist eine Inkraftsetzung per 1. Juli 2028 zur Diskussion gestellt. Dieses Datum ist ein Planungsstand, keine bereits verbindliche Inkraftsetzung. Nach der Auswertung können Vorschriften, Termine und Übergangsbestimmungen geändert werden.

Für eine heutige Anstellung im Kanton Luzern sind deshalb die aktuell geltenden Regeln und die konkrete Zulassung der Spitex massgeblich. Der Entwurf ist relevant für die längerfristige Planung. Er darf aber weder als heutige Kursvorgabe noch als bereits beschlossener Finanzierungstarif dargestellt werden.

Quellen: [8]

Was Angehörige bei einem Vertrag jetzt prüfen sollten

Fragen Sie zuerst, ob die Spitex im Wohnkanton zugelassen ist und welche kantonalen Vorgaben sie auf Ihren Fall anwendet. Lassen Sie sich den anerkannten Pflegeumfang, die Leistungsarten und die Häufigkeit der fachlichen Begleitung erklären. Ausbildung, Frist und Kostenübernahme gehören schriftlich in die Vertragsklärung.

Prüfen Sie Lohn und Pflegefinanzierung getrennt. Im Arbeitsvertrag sollten Grundlohn, Ferienzuschlag, Sozialabzüge, Krankheit, Versicherungen, Kündigung und das Ende des Pflegefalls geregelt sein. Bei den Kosten der gepflegten Person sind Franchise, Selbstbehalt, Patientenbeteiligung und privat verrechnete Betreuung relevant.

Bei Aussagen über neue Gesetze hilft eine einfache Rückfrage: Ist die Regel bereits in Kraft, wurde nur eine Motion überwiesen oder liegt erst ein Entwurf vor? Bitten Sie bei einer verbindlichen Aussage um den Erlass, die kantonale Weisung oder das Inkraftsetzungsdatum. So vermeiden Sie Entscheidungen aufgrund einer politischen Ankündigung.

Quellen: [1], [2], [5], [6]

Warum Sie den aktuellen Stand erneut prüfen sollten

Dieser Artikel ist zeitgebunden. Bundesrechtliche Vorlagen, parlamentarische Geschäfte und kantonale Finanzierungswerte können sich nach dem Prüfdatum verändern. Prüfen Sie deshalb vor einem Vertrag oder einer finanziellen Entscheidung, ob seit dem 12. Juli 2026 neue Regeln in Kraft getreten sind.

Achten Sie bei neueren Meldungen auf den genauen Status. Ein geltender Erlass, eine von beiden Räten angenommene Motion, ein Kommissionsantrag und eine Vernehmlassung haben unterschiedliche rechtliche Wirkungen. Amtliche Bundes- und Kantonsseiten zeigen, ob eine Änderung bereits gilt oder erst beraten wird.

Wenn Sie aktuell eine Anstellung prüfen, kann ein Spitex-Anbieter die kantonalen Voraussetzungen und den Ablauf für Ihren Wohnort erläutern. Über /de/spitex finden Sie Organisationen in Ihrer Region. curao.ch gibt Orientierung, entscheidet aber nicht über Zulassung, Leistungsanspruch oder Vertragsbedingungen.

Quellen: [1], [3], [4], [8]

Häufige Fragen

Ist die Anstellung pflegender Angehöriger 2026 noch erlaubt?

Ja. Eine Anstellung bei einer zugelassenen Spitex ist weiterhin möglich, wenn die geltenden Anforderungen an Pflegebedarf, Leistung, Qualität und Abrechnung erfüllt sind.

Gilt die Motion 23.4281 bereits als neues Gesetz?

Nein. Die Motion ist an den Bundesrat überwiesen und beauftragt ihn mit einer Gesetzesänderung. Bis eine neue Regel beschlossen und in Kraft gesetzt ist, gilt das bestehende Recht.

Sind die Motionen 26.3012 und 26.3013 bereits endgültig angenommen?

Der Ständerat hat sie angenommen. Am 12. Juli 2026 waren sie im Nationalrat geplant. Damit waren sie noch hängige Vorstösse und noch keine neuen Detailregeln.

Gelten in allen Kantonen dieselben Anforderungen?

Nein. Bundesrechtliche Grundlagen gelten schweizweit, doch Zulassung, Aufsicht, Restfinanzierung, Patientenbeteiligung und zusätzliche Qualitätsvorgaben unterscheiden sich kantonal.

Ist die Luzerner Neuregelung bereits in Kraft?

Nein. Am Prüfdatum befand sie sich in der Vernehmlassung. Eine Inkraftsetzung per 1. Juli 2028 war Teil des Entwurfs und noch nicht verbindlich beschlossen.

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Orientierungshinweis

curao.ch gibt allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche, versicherungsbezogene oder kantonale Einzelfallprüfung. Dieser Monitor bildet den geprüften Stand vom 12. Juli 2026 ab. Prüfen Sie vor einem Vertrag die aktuell geltenden Vorgaben bei Kanton, Gemeinde, Spitex und Krankenversicherung.

Quellen

  1. Bundesrat: Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der OKP, Bericht 2025
  2. Bundesamt für Gesundheit: Krankenversicherung und Pflegeleistungen
  3. Schweizer Parlament: Beschlüsse des Ständerates vom 5. März 2026
  4. Schweizer Parlament: Anträge der SGK-N vom 17. April 2026
  5. Kanton Zürich: Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige ab 2026
  6. Kanton Aargau: Änderung der Pflegeverordnung ab 1. Juli 2026
  7. Kanton St. Gallen: Höchstansätze für pflegende Angehörige ab 2026
  8. Kanton Luzern: Vernehmlassung zum Betreuungs- und Pflegegesetz
  9. Schweizer Parlament: Motion 23.4281 Pflege durch Angehörige verbindlich regeln
  10. Schweizer Parlament: Geschäft 25.054 zu den Arbeitsbedingungen in der Pflege
  11. Kanton Bern: Restfinanzierung für pflegende Angehörige ab 2026
  12. Kanton Glarus: Vorgaben und Finanzierung für pflegende Angehörige
  13. Kanton Basel-Landschaft: Finanzierung und Qualitätsnachweis
  14. Kanton Graubünden: Ausbildungs- und Anstellungsvorgaben
  15. Kanton Thurgau: Rechtsgrundlage zur Pflegefinanzierung
  16. Kanton Solothurn: Restkostenfinanzierung Spitex

Quellenstand:

Stand und Quellenprüfung: 12. Juli 2026. Geltendes Recht, überwiesene Aufträge, hängige Vorstösse und Vernehmlassungen wurden getrennt dargestellt. Kantonale Vorgaben und Beträge können sich kurzfristig ändern.