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Angehörigenpflege: Welche Leistungen werden bezahlt?

Nicht jede Hilfe, die Angehörige zu Hause leisten, kann als Pflege über eine Spitex abgerechnet werden. Entscheidend sind die Art der Tätigkeit, der fachlich ermittelte Bedarf und die Abgrenzung zu Behandlungspflege, Betreuung und Haushalt.

Veröffentlicht am Aktualisiert am Quellen geprüft am 10 Minuten

Redaktionelle Verantwortung: Redaktion curao.ch. Die ausgewiesenen Quellen werden redaktionell geprüft; eine medizinische Fachprüfung wird nur genannt, wenn sie tatsächlich dokumentiert ist. So arbeitet die Redaktion.

Die kurze Antwort: Bezahlt wird anerkannte Pflege, nicht jede Hilfe

Angestellte Angehörige können über eine zugelassene Spitex vor allem anerkannte Leistungen der Grundpflege erbringen. Dazu kann praktische Hilfe bei alltäglichen körperlichen Verrichtungen gehören. Ob eine konkrete Tätigkeit bezahlt wird, entscheidet jedoch nicht eine allgemeine Liste allein. Eine Pflegefachperson muss den individuellen Bedarf ermitteln und die Leistung in der Pflegeplanung festhalten.

Nicht automatisch bezahlt werden die gesamte Anwesenheit, allgemeine Betreuung, Haushalt oder familiäre Organisation. Auch Behandlungspflege und die professionelle Bedarfsabklärung sind von der Grundpflege zu unterscheiden. Für diese Aufgaben gelten andere Qualifikationsanforderungen. Der private Aufwand einer Familie und der über die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannte Pflegeumfang können deshalb deutlich voneinander abweichen.

Die Abrechnung erfolgt nicht direkt zwischen Krankenkasse und Angehörigen. Die angehörige Person braucht ein Arbeitsverhältnis mit einer entsprechend zugelassenen Spitex. Diese verantwortet Abklärung, Planung, Anleitung, Dokumentation und Abrechnung. Ohne diese Struktur wird eine privat geleistete Tätigkeit nicht nachträglich allein deshalb kassenpflichtig, weil sie pflegerisch wirkt.

Quellen: [1], [2], [4]

Welche Leistungskategorien das Schweizer Recht unterscheidet

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung nennt drei Gruppen ambulanter Pflegeleistungen: Abklärung, Beratung und Koordination, Untersuchung und Behandlung sowie Grundpflege. Diese Einteilung ist wichtig, weil nicht jede Gruppe von einer Person ohne professionelle Pflegeausbildung ausgeführt werden kann. Sie bestimmt auch, wie die Spitex Aufgaben plant und gegenüber den Finanzierungsträgern ausweist.

Abklärung, Beratung und Koordination umfassen die professionelle Einschätzung des Pflegebedarfs, die Planung der Massnahmen und die Abstimmung mit beteiligten Stellen. Untersuchung und Behandlung betreffen medizinisch geprägte Verrichtungen. Grundpflege unterstützt bei grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens oder umfasst bestimmte Massnahmen in psychiatrischen Situationen.

Daneben gibt es Leistungen, die für das Leben zu Hause wesentlich sein können, aber nicht zu diesen Pflegekategorien gehören. Beispiele sind Reinigung, Einkauf, Mahlzeiten, Begleitung und soziale Präsenz. Eine Spitex darf solche Angebote separat führen. Ob eine Zusatzversicherung, Gemeinde oder andere Stelle einen Beitrag leistet, muss jedoch getrennt geprüft werden.

Quellen: [1], [4], [5]

Welche körperbezogene Grundpflege anerkannt werden kann

Zur allgemeinen Grundpflege können Hilfen gehören, die unmittelbar mit alltäglichen körperlichen Verrichtungen verbunden sind. Typische Beispiele sind Unterstützung beim Waschen und Duschen, bei Mundpflege und Ankleiden, beim Toilettengang, bei der Aufnahme von Nahrung sowie beim Aufstehen, Umsetzen oder Lagern. Entscheidend ist jeweils, dass ein gesundheitlich begründeter Hilfebedarf besteht.

Eine Tätigkeit wird nicht schon durch ihre Bezeichnung anerkannt. Beim Duschen kann eine Person vollständige Hilfe benötigen, während bei einer anderen eine kurze Sicherung genügt. Beim Essen ist zu unterscheiden, ob pflegerische Unterstützung nötig ist oder ob lediglich gekocht und gemeinsam gegessen wird. Die Pflegefachperson beschreibt deshalb Ziel, Umfang und erwartete Durchführung möglichst konkret.

Das Bundesgericht hält fest, dass Familienangehörige solche Grundpflege grundsätzlich erbringen können, wenn sie ausreichend angeleitet und durch die Spitex fachlich begleitet werden. Eine umfassende professionelle Pflegeausbildung ist bundesrechtlich nicht für jede allgemeine Grundpflege vorgeschrieben. Kantone, Verträge und Arbeitgeber können dennoch einen anerkannten Kurs oder weitere Qualitätsanforderungen verlangen.

  • Körperpflege: Hilfe bei Waschen, Duschen, Mundpflege oder weiteren notwendigen Hygieneverrichtungen
  • Ankleiden und Ausscheidung: Unterstützung beim Anziehen, Ausziehen und bei notwendigen Toilettengängen
  • Essen und Trinken: Pflegerische Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, nicht das Kochen als Haushaltsaufgabe
  • Mobilität: Notwendige Hilfe beim Aufstehen, Transfer, Bewegen oder Lagern

Quellen: [1], [2], [4]

Vier Bereiche, die im Alltag oft vermischt werden

Viele Angehörige erledigen mehrere Aufgaben direkt nacheinander. Am Morgen helfen sie beim Aufstehen, bereiten Frühstück zu, erinnern an einen Termin und reinigen danach das Bad. Für die Familie ist das ein zusammenhängender Einsatz. Für Pflegeplanung und Finanzierung müssen diese Tätigkeiten trotzdem getrennt betrachtet werden.

Die Grafik bietet eine erste Orientierung. Sie entscheidet keinen Einzelfall. Besonders bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder komplexen körperlichen Einschränkungen kann dieselbe Alltagssituation unterschiedliche fachliche Elemente enthalten. Die konkrete Zuordnung nimmt die Pflegefachperson im Rahmen der Bedarfsabklärung vor.

Pflege, Behandlung, Betreuung und Haushalt abgrenzen
GrundpflegeKörperbezogene Hilfe, die bei ausgewiesenem Bedarf anerkannt werden kann
BehandlungspflegeMedizinisch geprägte Aufgaben mit entsprechenden Qualifikationsanforderungen
BetreuungPräsenz, Begleitung und Tagesstruktur ohne konkrete anerkannte Pflegehandlung
HaushaltKochen, Reinigung, Wäsche und Einkauf mit eigener Finanzierungslogik

Massgeblich sind die individuelle Bedarfsabklärung und die dokumentierte Pflegeplanung. Die Beispiele begründen keine Kostengutsprache.

Quellen: [1], [4], [5]

Warum Behandlungspflege besonders abgegrenzt wird

Behandlungspflege umfasst medizinisch geprägte Massnahmen, die eine entsprechende berufliche Qualifikation und häufig eine ärztliche Anordnung voraussetzen. Dazu können je nach Situation Wundversorgung, Injektionen, Infusionen oder andere therapeutische und diagnostische Verrichtungen gehören. Solche Aufgaben dürfen im Spitex-Arbeitsverhältnis nicht einfach als Grundpflege erfasst werden.

Angehörige führen zu Hause manchmal seit Jahren medizinische Handgriffe aus. Diese Erfahrung kann für die Versorgung sehr wichtig sein. Sie ersetzt aber nicht automatisch die Qualifikation, welche für eine professionelle Abrechnung und Verantwortung verlangt wird. Die Spitex muss festlegen, welche Aufgaben eine diplomierte oder entsprechend ausgebildete Fachperson übernimmt und welche Tätigkeiten der angestellten angehörigen Person zugeteilt werden.

Bei Unsicherheit sollten Sie die Handlung nicht anhand eines Werbeversprechens einordnen. Bitten Sie die fallführende Pflegefachperson um eine schriftliche Aufgabenbeschreibung. Darin sollte stehen, wer die Massnahme ausführt, welche Anleitung nötig ist, wie Veränderungen gemeldet werden und an wen Sie sich bei Problemen wenden.

Quellen: [1], [4], [5]

Was bei psychiatrischer Grundpflege gilt

Das Bundesgericht hat 2024 bestätigt, dass auch bestimmte Leistungen der psychiatrischen Grundpflege durch angestellte Familienangehörige möglich sein können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allgemeine Anwesenheit oder jede Unterstützung bei einer psychischen Erkrankung bezahlt wird. Es braucht einen ausgewiesenen Bedarf und eine fachlich begründete Pflegeplanung.

Psychiatrische Grundpflege kann beispielsweise auf die Bewältigung des Alltags oder den Aufbau einer Tagesstruktur ausgerichtet sein. Die genaue Leistung muss im Rahmen der Verordnung eingeordnet werden. Abklärung, therapeutische Behandlung und qualifikationspflichtige psychiatrische Pflege bleiben Aufgaben der dafür ausgebildeten Fachpersonen.

Die Grenzen sind im Einzelfall anspruchsvoll. Angehörige sollten deshalb weder Diagnosen ableiten noch die Abrechenbarkeit selbst festlegen. Fragen Sie die zuständige Pflegefachperson, welche konkrete Intervention geplant ist, woran ihre Durchführung erkennbar ist und welche Teile weiterhin allgemeine Begleitung oder familiäre Unterstützung darstellen.

Quellen: [1], [3], [4]

Welche häufigen Aufgaben nicht automatisch bezahlt werden

Allgemeine Betreuung ist nicht automatisch eine Pflegeleistung. Dazu gehören etwa Gesellschaft leisten, gemeinsam spazieren, an Termine erinnern oder ohne konkrete Pflegehandlung anwesend sein. Auch eine Nachtbereitschaft wird nicht als ganze Zeitspanne anerkannt, nur weil jederzeit Hilfe nötig werden könnte. Konkrete pflegerische Verrichtungen während der Nacht müssen separat beurteilt und geplant werden.

Haushaltsarbeiten folgen ebenfalls einer anderen Kostenlogik. Kochen, Putzen, Waschen, Einkaufen und administrative Familienarbeit sind nicht allein deshalb Grundpflege, weil die gepflegte Person sie nicht mehr selbst erledigen kann. Dasselbe gilt meist für Fahrdienste und die Begleitung zu Terminen. Solche Hilfen können über private Spitex-Angebote oder andere Unterstützungsmodelle organisiert werden.

Bei Demenz ist die Trennung besonders wichtig. Unterstützung beim Waschen oder Ankleiden kann Grundpflege sein. Ständige Aufsicht, Weglaufprävention, Beschäftigung und allgemeine Tagesbegleitung sind dagegen nicht automatisch im selben Umfang kassenpflichtige Pflege. Eine gemischte Lösung aus Pflege, Betreuung, Entlastung und Haushalt ist deshalb häufig realistischer als die Erwartung, sämtliche Familienzeit werde bezahlt.

Quellen: [1], [4], [5]

Wie der anerkannte Zeitaufwand bestimmt wird

Für die Abrechnung zählt der objektiv ermittelte Zeitbedarf der anerkannten Pflegehandlungen. Das Bundesgericht stellt darauf ab, welchen Aufwand eine nicht verwandte, entsprechend eingesetzte Pflegeperson für die notwendige Leistung hätte. Die tatsächlich von Angehörigen investierte Zeit ist nicht automatisch der Massstab.

Das kann Unterschiede erklären. Eine vertraute Person nimmt sich vielleicht mehr Zeit für Gespräche, wartet zwischen einzelnen Schritten oder erledigt nebenbei Haushalt und Organisation. Diese zusätzliche Zeit kann für die betreute Person wertvoll sein, gehört aber nicht vollständig zur abrechenbaren Grundpflege. Umgekehrt darf ein realer Pflegebedarf nicht ohne fachliche Begründung auf eine pauschale Minutenzahl reduziert werden.

Bei der Bedarfsermittlung sind auch Schadenminderungs- und Beistandspflichten zu berücksichtigen. Deren Umfang ist im Einzelfall zu bestimmen. Dabei müssen die Leistungsfähigkeit, die Zumutbarkeit und ein mögliches Gesundheitsrisiko für die pflegende Person berücksichtigt werden. Daraus folgt keine pauschale Pflicht, eine bestimmte Anzahl Pflegestunden unbezahlt zu leisten.

Bei fortdauernder Pflege muss die Bedarfsermittlung mindestens alle neun Monate durch eine Pflegefachperson vorgenommen werden. Das Ergebnis ist der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt umgehend zur Kenntnis zu bringen.

Führen Sie vor der Abklärung einige Tage lang ein sachliches Tätigkeitsprotokoll. Notieren Sie Aufgabe, Häufigkeit, benötigte Hilfe und besondere Schwierigkeiten. Trennen Sie Pflege, Behandlung, Betreuung und Haushalt bereits in der Aufzeichnung. Das Protokoll ist keine Abrechnung und begründet keinen Anspruch, hilft der Pflegefachperson aber, den Alltag gezielt zu erfassen.

Quellen: [1], [2], [4]

Wie Sie sich auf die Bedarfsabklärung vorbereiten

Beschreiben Sie zuerst, was die gepflegte Person ohne Hilfe noch selbst tun kann und wo konkrete Unterstützung nötig ist. Zeigen Sie vorhandene ärztliche Unterlagen, Medikamentenlisten und Berichte nur soweit, wie sie für die Abklärung erforderlich sind. Nennen Sie auch Stürze, Schmerzen, Unsicherheiten oder Veränderungen, ohne selbst eine medizinische Einordnung vorzunehmen.

Gehen Sie die täglichen Aufgaben einzeln durch. Fragen Sie bei jeder Position, ob sie als Grundpflege, Behandlungspflege, Betreuung oder Haushalt eingeordnet wird. Lassen Sie sich erklären, welche Zeit anerkannt, wie sie dokumentiert und wann sie neu beurteilt wird. Wenn eine Tätigkeit nicht als Pflege gilt, fragen Sie nach anderen Unterstützungswegen, statt sie stillschweigend im Pflegeprotokoll zu erfassen.

Über curao.ch können Sie Spitex-Organisationen in Ihrer Region finden und direkt erfragen, ob sie Angehörige anstellen und eine Bedarfsabklärung anbieten. Die endgültige Einordnung bleibt bei den zuständigen Fachpersonen, Versicherern und Behörden.

  • Tätigkeiten notieren: Konkrete Hilfe, Häufigkeit und beobachtete Schwierigkeiten sachlich festhalten
  • Bereiche trennen: Pflege, Behandlung, Betreuung, Haushalt und reine Präsenz getrennt aufführen
  • Entscheide verstehen: Zuordnung, anerkannte Zeit, Dokumentation und Neubeurteilung erklären lassen
  • Offene Lücken planen: Für nicht anerkannte Aufgaben nach Betreuung, Entlastung oder Haushaltshilfe fragen

Quellen: [1], [4], [5]

Häufige Fragen

Wird Hilfe beim Duschen durch Angehörige bezahlt?

Sie kann als Grundpflege anerkannt werden, wenn ein ausgewiesener Hilfebedarf besteht und die Leistung in der Pflegeplanung erfasst ist. Umfang und Zeit werden individuell durch eine Pflegefachperson bestimmt.

Können Angehörige Medikamente verabreichen und abrechnen?

Der Umgang mit Medikamenten kann zur Behandlungspflege gehören und entsprechende Qualifikationen verlangen. Die Spitex muss im konkreten Fall festlegen, wer welche Aufgabe fachlich verantwortet und ausführt.

Wird Betreuung bei Demenz vollständig bezahlt?

Nein. Konkrete Grundpflege kann anerkannt werden, allgemeine Aufsicht, Beschäftigung und dauernde Präsenz jedoch nicht automatisch. Die Pflegefachperson muss die einzelnen Aufgaben getrennt beurteilen.

Sind Kochen, Putzen und Einkaufen bezahlte Pflegeleistungen?

Diese Tätigkeiten gehören grundsätzlich zu Haushalt oder Alltagshilfe und nicht allein deshalb zur Grundpflege, weil die Person Unterstützung braucht. Andere Finanzierungswege müssen separat geprüft werden.

Wird die gesamte aufgewendete Zeit der Angehörigen bezahlt?

Nein. Massgeblich ist der fachlich ermittelte Zeitbedarf für anerkannte Pflegeleistungen. Familiäre Präsenz, Betreuung, Haushalt und organisatorische Aufgaben werden nicht automatisch mitgerechnet.

Kann eine ganze Nacht als Pflegezeit abgerechnet werden?

Eine allgemeine Nachtbereitschaft ist nicht automatisch eine durchgehende Pflegeleistung. Konkrete notwendige Pflegehandlungen in der Nacht müssen einzeln fachlich abgeklärt und geplant werden.

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Orientierungshinweis

curao.ch gibt Orientierung und ersetzt keine medizinische, rechtliche oder versicherungsbezogene Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an die zuständige Fachstelle, Ihre Spitex-Organisation oder Ihre Krankenversicherung.

Quellen

  1. Fedlex: Krankenpflege-Leistungsverordnung, insbesondere Art. 7
  2. Bundesgericht: BGE 145 V 161 zur Grundpflege durch Familienangehörige
  3. Bundesgericht: BGE 150 V 273 zur psychiatrischen Grundpflege durch Familienangehörige
  4. BAG: Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der OKP, Bericht des Bundesrates vom 15. Oktober 2025
  5. Spitex Schweiz: Spitex-Leistungen und Leistungsarten

Quellenstand:

Stand: Juli 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Die konkrete Einstufung und der anerkannte Zeitumfang werden im Einzelfall fachlich geprüft und können je nach Kanton, Versicherer und Spitex abweichen.